Das Land Salzburg fördert mittels Zuschuss Haushaltshilfen und Hauskrankenpflege.
Eine Haushaltshilfe und Hauskrankenpflege sind von der Kundin oder dem Kunden aus dem Einkommen und Pflegegeld zu bezahlen. Kann jemand die Kosten der Betreuung bzw. Pflege nicht zur Gänze selbst finanzieren, gewährt das Land Salzburg einkommensabhängig einen Zuschuss, der unter folgenden Voraussetzungen zuerkannt wird:
- Vorliegen einer Krankheit oder
- Behinderung, die dazu führt, dass der/die Betroffene nicht mehr in der Lage ist, ein selbstständiges Leben im Privathaushalt zu führen
- Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft (Ausnahmen möglich),
- Hauptwohnsitz im Land Salzburg
Die Kosten für Betreuung und Pflege werden durch einen Zuschuss des Landes verringert. Der Kostenzuschuss zur Haushaltshilfe und Hauskrankenpflege hängt von der Höhe der Eigenleistung (Selbstbehalt) ab. Die Eigenleistung errechnet sich aus dem Einkommen und Pflegegeldbezug. Das zuschussrelevante Einkommen ergibt sich aus den eigenen Mitteln (ohne Pflegegeld) bezüglich Freibeträge (wie Miete und Betriebskosten). Daraus ergibt sich die sogenannte Bemessungsgrundlage.
Die Eigenleistung pro Stunde beträgt bis 218,00 € 2,5% der Bemessungsgrundlage, ab diesem Betrag 3,0 % der Bemessungsgrundlage.
Mindesteigenleistung
Die Eigenleistung beträgt jedenfalls pro Monat:
- ohne Pflegegeldbezug € 30,00 montlich (Pauschalbetrag)
- mit Pflegegeldbezug € 30,00 monatlich (Pauschalbetrag) plus € 7,00 je konsumierter Stunde (höchstens jedoch das tatsächlich bezogene Pflegegeld)
Höchsteigenleistung
Die maximale Eigenleistung beträgt werktags pro Stunde (2024):
- Hauskrankenpflege € 51,60
- Haushaltshilfe – Stadt € 47,40
- Haushaltshilfe – Land € 48,40
Pro Einsatz wird eine Wegzeit von 20 Minuten verrechnet.
Der Landeszuschuss für häusliche Betreuung und Pflege wird für maximal 100 Stunden pro Monat und Haushalt geleistet.
Zwei Fallbeispiele:
Beispiel 1: Alleinlebende Person
Die Summe der Freibeträge ergibt zusammen 1.548,20 € (Miete: 400,00 €; Betriebskosten: 148,40 €; Lebensunterhalt (dieser Freibetrag wird jährlich neu angepasst): 999,80 €).
Einkommen netto: 1.300,00 €
Mieteinnahmen: 300,00 €
Sonstige Einnahmen: 0,00 €
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Gesamteinnahmen: 1.600,00 €
- Freibeträge (s. oben): 1.548,20 €
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Bemessungsgrundlage: 51,80
In diesem Rechenbeispiel beträgt die Eigenleistung 1,30 € pro Stunde (2,5% der Bemessungsgrundlage, da diese unter 218,00 € liegt). Eine Pflegegeld beziehende Person zahlt zusätzlich 7,00 €, also gesamt 8,30 € pro Stunde. Die Mindesteigenleistung beträgt in jedem Fall 30,00 € monatlich.
Beispiel 2: Ehepartner
Die Summe der Freibeträge ergibt zusammen 2.366,68 € (Miete: 800,00 €; Betriebskosten: 225,90 €; Lebensunterhalt (dieser Freibetrag wird jährlich neu angepasst): 1.340,78€).
Einkommen netto: 1.600,00 €
Mieteinnahmen: 0,00 €
Sonstige Einnahmen: 0,00 €
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Gesamteinnahmen: 1.600,00 €
- Freibeträge (s. oben): 2.366,68 €
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Bemessungsgrundlage: 0,00 €
In diesem Rechenbeispiel beträgt die Eigenleistung 30 Euro pro Monat. Eine Pflegegeld beziehende Person zahlt zusätzlich 7 Euro pro Stunde.
* Diese Freibeträge werden jährlich neu angepasst (Stand 2024)